Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht wird nach 30 Jahren grundlegend reformiert

Die Reform tritt am 01.01.2023 in Kraft. Dann hat das Gesetz auch einen neuen Namen, nämlich Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Ziel der Reform ist es, die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen zu stärken und die Qualität der rechtlichen Betreuung zu verbessern.
Einige Elemente sollen hier vorgestellt werden.

Zentrales Element der Reform ist die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des gesetzlich betreuten Menschen. Künftig sollen die Wünsche des Betreuten „im Regelfall Vorrang haben“. Bisher sollte sich der Betreuer am „Wohl und Willen“ des Betreuten orientieren. Dadurch besteht aber die Gefahr, dass sich Entscheidungen an einem „objektiven“ Wohl im Sinne objektiver Interessen des Betreuten ausrichten, statt am Willen des Betreuten. Der „Wohlbegriff“, so die Kritik, sei aus menschenrechtlicher Perspektive kein geeigneter Maßstab in Bezug auf unterstützungsbedürftige Erwachsene.

Eherechtliches Notvertretungsrecht

Durch dieses Recht werden die Vertretungsmöglichkeiten des anderen Ehegatten in gesundheitlichen Notsituationen deutlich erweitert.

In Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend nicht in der Lage ist, die Angelegenheiten seiner Gesundheitssorge zu regeln, erhält der andere Ehegatte ein auf drei Monate begrenztes gesetzliches Vertretungsrecht. Dadurch wird eine gesetzliche Betreuung zunächst vermieden.

Das Vertretungsrecht besteht nicht bei getrenntlebenden Ehegatten oder wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch den anderen Ehegatten nicht wünscht oder er bereits eine andere Person zu seiner Vertretung bevollmächtigt hat oder eine gesetzliche Betreuung steht.

Problematisch dabei ist allein schon, dass dem Arzt nicht unbedingt bekannt ist, wie die Eheleute zueinander stehen. Wie diese Schwierigkeit gelöst werden soll und wie dieses Gesetz in der Praxis konkret umgesetzt werden wird, wird sich zeigen.

Stärkung der Rechtsstellung der Betreuungsvereine

Es war immer schon Aufgabe der Betreuungsvereine, ehrenamtliche gesetzliche Betreuer und Betreuerinnen zu werben und in ihrer Arbeit zu unterstützen. Dies soll nun durch deren offizielle „Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein“ noch einmal gestärkt werden. Das bedeutet, dass sich in Zukunft ehrenamtliche gesetzliche Betreuer an Betreuungsvereine anschließen müssen. Ausgenommen davon sind ehrenamtliche Betreuer, die Familienmitglieder gesetzlich betreuen.

In Zusammenarbeit mit der Betreuungsstelle des Oberbergischen Kreises planen wir, wie wir die zusätzlichen Aufgaben gestalten können.

Wichtig wird auch sein, dass wir und alle anderen Betreuungsvereine für die zusätzliche Arbeit, die in diesem Bereich entsteht, eine angemessene finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln erhalten. Dies ist auch vom Gesetzgeber vorgesehen, Konkretes ist aber noch nicht bekannt.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner