Betreuungen

Als anerkannter Betreuungsverein ist der SKFM aktiv:

  • Wir suchen, gewinnen, schulen, unterstützen ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen
  • Wir führen selber als Vereinsbetreuerinnen gesetzliche Betreuungen
  • Wir informieren über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und beraten im Einzelfall

 

Was bedeutet „Betreuung“?

 Wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, stellt das Amtsgericht ihm einen Betreuer zur Seite. (§1896 BGB)

Der Betreuer ist der gesetzliche Vertreter des Betroffenen. Er „hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, …sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.“ §1901 BGB

Maß allen Handelns ist der Wille des Betreuten. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen hat, „soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.“ §1901,3 BGB

Betreuungen werden immer für die Bereiche eingerichtet, die notwendig sind, d.h. für die der Betreute nicht mehr selbst entscheiden und handeln kann.

 

Dies sind z.B. folgende Aufgabenkreise:

  • Gesundheitssorge
  • Vermögenssorge
  • Behörden-, Versicherungs-, Wohnungs- und Rentenangelegenheiten
  • oder auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht

 

Darüber hinaus kann das Gericht passgenau auf die Bedürfnisse des Einzelnen hin die Betreuung mit ganz speziellen Aufgabenkreisen einrichten (z.B. Verwaltung einer Immobilie, Klärung der Staatsangehörigkeit, Sorgerechtsangelegenheiten, wenn Betreute Kinder haben…). Sollte sich im Verlauf der Betreuung herausstellen, dass einzelne Aufgabenkreise nicht nötig sind, z.B. der Betreute sehr gut mit seinem Geld umgehen kann, oder andere Bereiche dazukommen müssen, dann ist der Betreuer verpflichtet, dies dem Gericht zu melden. Eine Betreuung ist immer befristet. Sie wird spätestens nach sieben Jahren überprüft und dann gegebenenfalls verlängert.

 

Wie kommt es zu der Einrichtung einer Betreuung?

Grundsätzlich kann eine Betreuung von jedem angeregt werden. Meist sind es Angehörige, Mitarbeiter vom Krankenhaus-Sozialdienst, Altenheimmitarbeiter oder auch Betroffene selbst, die spüren, dass sie Unterstützung brauchen. Die Betreuung wird beim örtlichen Amtsgericht angeregt. Das Amtsgericht entscheidet dann aufgrund eines ärztlichen Gutachtens und eines Sozialberichtes, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist.

Im Verfahren wird die betroffene Person persönlich durch den Amtsrichter angehört. Sie selbst kann Wünsche äußern, wer zum Betreuer bestellt werden soll. Gegen den Willen eines Menschen kann keine Betreuung eingerichtet werden, solange er selbst und eigenständig einer Willensbildung und –äußerung fähig ist. Das Amtsgericht bestellt (beauftragt) abschließend den Betreuer

 

Zum Betreuer können bestellt werden:

  • Nahe Angehörige, Menschen aus der Nachbarschaft …
  • ehrenamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereines
  • hauptamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereines
  • Berufsbetreuer
  • Die Betreuungsbehörde

 

Wird die Betreuung hauptamtlich/beruflich geführt, so ist vom Vermögen der betreuten Person eine Vergütung zu zahlen.

Beim Verpflichtungsgespräch im Gericht erhält der Betreuer seine Bestellungsurkunde. Diese Bestellungsurkunde legitimiert den Betreuer zum Handeln im Rahmen der verfügten Aufgabenkreise. Bei bestimmten Handlungen ist darüber hinaus noch eine ausdrückliche Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig, z.B. beim Verkauf einer Immobilie, bei lebensgefährlichen Operationen u.a.m. (§§ 1904-1908 BGB)

Der Betreuer ist dem Gericht zur Rechenschaft verpflichtet. Einmal im Jahr muss er einen Bericht über den Verlauf, über besondere Geschehnisse etc. schreiben und er muss über die Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegen. Von dieser Pflicht zur Rechnungslegung sind Angehörige in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel) sowie die Ehepartner und Lebenspartner befreit.

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