Wenn die gesetzlich betreute Person verstirbt – Aufgaben gesetzlicher BetreuerInnen

BetreuerInnen sind häufig verunsichert, wie sie im Falle des Todes der betreuten Person verfahren sollen. Grundsätzlich endet die Betreuung mit dem Tod, es sei denn es gibt bei einer Betreuung einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Mit dem Tod des Betreuten enden auch alle Pflichten und Rechte gesetzlicher BetreuerInnen, insbesondere das Recht über die Konten der/des Verstorbenen zu verfügen. Es dürfen keine Rechnungen mehr gezahlt werden, auch wenn eigentlich ein berechtigter Anspruch z.B. vom Pflegeheim besteht. Alle Rechte und Pflichten der betreuten Person stehen nunmehr den Erben zu. Dies beinhaltet auch die Herausgabe des verwalteten Vermögens. Dies muss schriftlich von den Erben quittiert werden.

Die/der BetreuerIn informiert das Betreuungsgericht über den Tod der betreuten Person und wird in der Folge aufgefordert, den Betreuerausweis zurückzugeben, einen Schlussbericht zu erstellen und  sofern der Aufgabenkreis Vermögenssorge bestand, eine Schlussrechnungslegung einzureichen.

Soweit scheint das alles sehr klar: die Betreuung endet mit dem Tod und als BetreuerIn soll ich nichts mehr erledigen. Aber was ist z.B. mit dem Haustier oder der Heizung?

Sofern die Erben nicht erreicht werden können, hat die/der BetreuerIn im Rahmen der bestellten Aufgabenkreise für den Nachlass Fürsorge zu leisten, wenn sonst eine Gefährdung besteht. Das ist die sogenannte Notgeschäftsführungspflicht.

Nur in solchen Ausnahmefällen hat die/der BetreuerIn unaufschiebbare Dinge zu erledigen. Hier muss man aber besonders vorsichtig bei der Frage sein, was unaufschiebbar ist.

Zu den typischen Aufgaben im Rahmen der Notgeschäftsführungspflichten gehören:

  • Einlegen von Rechtsmitteln (bei Behörden und Gerichten)
  • Mitteilung an Behörden vom Tod des Betreuten (z.B. Sozialamt, Rentenversicherung)
  • Korrespondenz mit Mietern und Vermietern
  • Wenn die/der Betreute Vermieter war, ggf. das Veranlassen von (unaufschiebbaren) Wohnungsreparaturen, Heizöllieferungen usw.
  • Sicherung des Hausgrundstückes des verstorbenen Betreuten, z.B. Anschalten von Heizungen, Ablassen von Wasser zur Vermeidung von Frostschäden
  • öffentlich-rechtliche Sicherungspflichten zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. Streupflicht auf Gehwegen)
  • Sicherstellen von Haustieren des verstorbenen Betreuten
  • Sicherung von Bargeld, Schmuck, Wertsachen, Sparbüchern etc. und Hinterlegung beim Amtsgericht

Die Kündigung von angemietetem Wohnraum der verstorbenen Person fällt nicht unter die Notgeschäftsführung, sondern ist Angelegenheit der Erben!

Für gesetzliche BetreuerInnen stellt sich auch oft die Frage nach der Bestattung. Hier ist aber die Familie oder – wenn diese nicht bekannt ist oder sich weigert – das örtliche Ordnungsamt zuständig. Sofern genügend Geldmittel zur Verfügung stehen, wäre zu Lebzeiten der betreuten Person an einen Bestattungsvorvertrag zu denken. Darin werden die Wünsche des betreuten Menschen zu seiner Bestattung festgehalten. Der Vertrag wird mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen und ein gewisser Geldbetrag wird auf einem Treuhandkonto festgelegt. Wünsche zur Art und Weise der Bestattung kann die betreute Person auch in einem Testament festhalten. Es ist wichtig, nicht vorschnell die Bestattung in Auftrag zu geben, weil die Erben hier sogar Schadensersatz fordern könnten.

Zu guter Letzt bitte auch daran denken, den Betreuungsverein zu informieren, falls Sie sich uns angeschlossen haben, bzw. eine Verhinderungsbetreuung besteht.

 

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