Viele pflegebedürftige Menschen werden im häuslichen Umfeld durch Verwandte, Freunde oder Bekannte betreut. Für diese Pflege kann man später mehr Rente bekommen, es müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Pflegegrad 2
Der Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.
2. Mindestpflegezeit
Die Pflegeperson (also die Person die pflegt) muss einen Pflegebedürftigen wöchentlich mindestens 10 Stunden und dies an wöchentlich mindestens 2 Tagen versorgen. Das darf nicht nur ab und zu geschehen, sondern muss über das Jahr betrachtet, für mindestens 2 Monate geschehen.
3. Nicht mehr als 30 Stunden
Außerdem darf die Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen, so dass nur Teilzeit-Beschäftigte Anspruch auf Rente haben.
4.Pflegekasse prüft und berechnet Beiträge
Die Voraussetzungen für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung prüft, berechnet und zahlt die Pflegekasse.
Das hört sich erst einmal alles recht kompliziert an. Im Regelfall notiert aber der Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) bei der Begutachtung die Namen der Pflegepersonen. Anschließend fragt die Pflegekasse dann nach, wie viele Stunden wöchentlich und über welchen Zeitraum man den Pflegebedürftigen betreut, berechnet die Beiträge und führt sie ab. Übernimmt man aber erst nach der Begutachtung einen Teil der häuslichen Pflege, sollte man das auf jeden Fall der Pflegekasse melden, damit sie die Ansprüche überprüfen kann. Dafür reicht ein formloses Schreiben oder auch ein Anruf bei der Pflegekasse, die dann den entsprechenden Antrag zuschickt.
[Andrea Kuhl]