Neuerungen durch die Pflegereform

Ab dem 01.01.2022 sind alle Regelungen der Pflegereform in Kraft getreten. Hier die wichtigsten Veränderungen

  1. Die Beträge für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege werden erhöht
  2. Ein höherer Zuschuss zu den Pflegekosten im Heim soll Pflegebedürftige und Angehörige entlasten
  3. Es besteht ein Erstattungsanspruch für vorfinanzierte Leistungen gegenüber der Pflegeversicherung auch nach dem Tod der/des Pflegebedürftigen
  4. Neu: Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus

 

Die Pflegesachleistungen werden für die Pflegegrade 2-5 um 5 Prozent erhöht:

Pflegegrad 2: seit 1. Januar 2022 724 Euro statt bisher 689 Euro

Pflegegrad 3: seit 1. Januar 2022 1363 Euro statt bisher 1298 Euro

Pflegegrad 4: seit 1. Januar 2022 1693 Euro statt bisher 1612 Euro

Pflegegrad 5: seit 1. Januar 2022 2095 Euro statt bisher 1995 Euro

Die Leistungen der Kurzzeitpflege sind um 10 Prozent von 1612 Euro pro Kalenderjahr auf 1774 Euro pro Kalenderjahr gestiegen. Um die Anhebung zu erhalten, müssen pflegebedürftige Menschen keinen separaten Antrag stellen.

Die Beträge für das Pflegegeld werden hingegen nicht angehoben.

 

Der höhere Leistungszuschlag zu den Pflegekosten im Heim beim Pflegegrad 2-5 beträgt:

5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres,

25% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 12 Monate,

45% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 24 Monate und

70% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.

Damit verringert sich der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten. Auch diese Leistungen müssen nicht beantragt werden.

Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sind davon aber nicht betroffen.

 

Bisher sind mit dem Tod der/des Pflegebedürftigen alle Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung erloschen. Das galt für die Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z.B. barrierefreier Umbau des Bades). Jetzt haben die Erben 12 Monate nach dem Tode der/des Angehörigen Anspruch auf Kostenerstattung vorfinanzierter Leistungen. Die Leistungen müssen aber vor dem Tod der/des Angehörigen erbracht worden sein. Je nach erbrachter Leistung kann es sich dabei z.B. beim Umbau eines Bades schnell um mehrere tausend Euro handeln.

 

Komplett neu ist der Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. Wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die häusliche Krankenpflege, eine Kurzzeitpflege oder Leistungen zur medizinischen Reha nicht oder nur unter erheblichen Aufwand erbracht werden können, muss die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus erbringen, in dem die Behandlung erfolgt ist. Dieser Anspruch besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung und kann wertvolle Zeit verschaffen, um die Pflege nach dem Krankenhausaufenthalt zu organisieren.

Tipp: Betroffene sollten frühzeitig mit dem Sozialdienst im Krankenhaus oder mit der Krankenkasse in Kontakt treten, um offene Fragen zur Übergangspflege zeitnah zu klären. Für die Kosten ist die Krankenkasse der/des Betroffenen und nicht die Pflegekasse zuständig.

 

Weitere Neuerungen:

Es besteht ein Anspruch auf Beratung durch die Pflegversicherung während des gesamten Pflegeprozesses (nicht mehr nur bei Beantragung eines Pflegegrades). Dafür muss ein konkreter Ansprechpartner benannt werden. Dies gilt bei der Beantragung unter anderem von Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen, Pflegehilfsmitteln, wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, digitalen Pflegeanwendungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, vollstationärer Pflege (das meint die Unterbringung in einem Pflegeheim), kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld, Pflegekursen.

Pflegefachkräfte dürfen jetzt Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Dadurch wird eine ärztliche Verordnung nicht mehr benötigt. Mit der Empfehlung können die Hilfsmittel direkt bei der Pflege- oder Krankenkasse beantragt werden. Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.

 

Bis zu 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistungsbeträge können jetzt ohne vorherigen Antrag für Entlastungsleistungen verwenden werden.

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