Informationen zum Bedarf digitaler Endgeräte

Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Pandemiebedingten Distanzunterricht

>    Bedarf digitaler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler und Auszubildende

In der Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 1. Februar 2021 wird klargestellt, soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden – ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf besteht, der über den Regelbedarf hinausgeht. Dieser Bedarf ist aufgrund seiner Höhe auch nicht über ein Darlehen nach § 21 Absatz 6 SGB II i. V. m. § 24 Absatz 1 SGB II zu decken, sondern durch einen Zuschuss.

  • bereits seit 1. Januar 2021 bewilligte Darlehen für denselben Zweck von Amts wegen in einen Zuschuss umzuwandeln sind,
  • eine Bestätigung der Schule, dass die digitale Ausstattung notwendig für die Teilnahme am Distanzunterricht ist und auch nicht anderweitig (z. B. über das Ausleihen von Schulcomputern) bereitgestellt wird, als Nachweis der Unabweisbarkeit genügt,
  • im Regelfall bis zu 350 Euro je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z.B. Tablet / PC inkl. Zubehör z.B. Drucker) geleistet werden und
  • dieser Anspruch für alle Schülerinnen und Schüler an allgemein- oder berufsbildenden Schulen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Dieses gilt ebenso für Wohngeldempfänger, Kinderzuschlag beziehende, Asylb.LG.

Der Anspruch besteht nicht pro Familie, sondern für jedes Kind welches eine Schule besucht in einer Familie und eben nur dann wenn die Schule kein Gerät zur Verfügung stellen kann.

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