Eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung mit gesetzlich betreuten Menschen ausfüllen?

In den letzten Monaten haben uns mehrere Anfragen von ehrenamtlichen gesetzlichen Betreuer:innen erreicht, weil diese von einer Wohneinrichtung gebeten wurden, eine Vorsorgevollmacht mit den betreuten Menschen auszufüllen. Auch eine Kollegin der Geschäftsstelle sollte auf Bitte einer Einrichtung mit einer Betreuten eine Patientenverfügung ausfüllen, obwohl diese Betreute kognitiv stark eingeschränkt ist.

Wie ist mit solchen Anfragen umzugehen?

  1. Wenn bereits eine gesetzliche Betreuung besteht, macht eine Vorsorgevollmacht überhaupt keinen Sinn mehr. Die Vorsorgevollmacht wird vom Vollmachtgeber an eine Person des Vertrauens erteilt, solange sie/er dies (noch) komplett nachvollziehen und entscheiden kann. Besteht aber bereits eine gesetzliche Betreuung ist eine Vollmacht nicht mehr nötig. Die Angelegenheiten werden ja bereits geregelt.
  2. Eine Patientenverfügung kann nur mit oder von Menschen ausgefüllt werden, die diese Verfügung auch verstehen. Da es sich um schwierige Inhalte und Entscheidungen handelt, muss in jedem Einzelfall überlegt werden, ob die betroffene Person die Fragen wirklich versteht und entscheiden kann. Kann sie dies nicht, ist es völlig legitim, dass dieser Mensch keine Patientenverfügung hat! Tritt dann der Fall ein, dass über lebensverlängernde Maßnahmen entschieden werden muss, überlegen Betreuer:in und Ärztin/Arzt gemeinsam, was zu tun ist und dürfen auch alles Weitere entscheiden. Sollten sie sich jedoch nicht einigen können, muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Dies ist dann die Aufgabe der gesetzlichen Betreuer:innen.

Wenn der betreute Mensch die weitreichenden Fragen einer Patientenverfügung nicht versteht, kann vielleicht in einem Gespräch festgestellt werden, welche Wünsche zu den Themen Sterben und Tod bestehen. Diese Wünsche sollen auch ohne Patientenverfügung entscheidungsleitend sein.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner