Betreuungen

Der SKFM ist ein anerkannter Betreuungsverein.

Wir suchen, gewinnen, schulen und unterstützen ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen (§1814 BGB/§15/2 BtOG). Durch die Novellierung des Betreuungsrechtes am 01.01.2023 haben wir diese Aufgabe noch intensiviert.
Der SKFM ist Ansprechpartner bei allen Fragen hinsichtlich dieses Ehrenamtes. Dies gilt auch für sogenannte Familienbetreuer, die Angehörige oder enge Freunde gesetzlich betreuen.

Wir führen selber als Vereinsbetreuerinnen gesetzliche Betreuungen und informieren über Vorsorgevollmachten und Betreuungs- und Patientenverfügungen.

Zudem bieten wir auch Beratung in Hinblick auf eine sogenannte „Erweiterte Unterstützung“ an, die das Ziel hat, Betreuung zu vermeiden und ggf. andere Hilfesysteme zu vermitteln.

 

Was bedeutet „Gesetzliche Betreuung“?

  • Wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, stellt das Amtsgericht ihm einen Betreuer zur Seite. (§1814 BGB)
  • Der Betreuer ist der gesetzliche Vertreter des Betroffenen, d.h., er nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um den Betreuten dabei zu unterstützen seine Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Er macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 BGB nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist (§ 1821 (1) BGB)
  • Bei Entscheidungen ist dem Wunsch des Betreuten nachzukommen. Der Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen „soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist“ (§1821 (3) BGB). Falls der Betreuer den Wunsch nicht feststellen kann, muss er dies mit Hilfsmitteln oder früheren Aussagen oder nahestehenden Personen ermitteln. (§ 1901 (3) BGB).
  • Betreuungen werden immer nur für die Aufgabenkreise eingerichtet, die notwendig sind, d.h. für die der Betreute nicht mehr selbst entscheiden und handeln kann.

 

Dies sind z.B. folgende Aufgabenkreise:

  • Gesundheitssorge
  • Vermögenssorge
  • Behörden-, Versicherungs-, Wohnungs- und Rentenangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht

Darüber hinaus kann das Gericht passgenau auf die Bedürfnisse des Einzelnen hin die Betreuung mit ganz speziellen Aufgabenkreisen einrichten (z.B. Verwaltung einer Immobilie, Klärung der Staatsangehörigkeit, Sorgerechtsangelegenheiten). Sollte sich im Verlauf der Betreuung herausstellen, dass einzelne Aufgabenkreise nicht nötig sind, z.B. der Betreute gut mit seinem Geld umgehen kann oder andere Bereiche dazukommen müssen, dann ist der Betreuer verpflichtet, dies dem Gericht zu melden.

Eine Betreuung ist immer befristet. Sie wird spätestens nach sieben Jahren überprüft und dann verlängert oder aufgehoben.

 

Wie kommt es zu der Einrichtung einer Betreuung?

Grundsätzlich kann eine Betreuung von jedem angeregt werden. Meist sind es Angehörige, Mitarbeitende vom Krankenhaus-Sozialdienst oder Altenheim, oder auch Betroffene selbst, die spüren, dass sie Unterstützung brauchen. Die Betreuung wird beim örtlichen Betreuungsgericht angeregt. Das Betreuungsgericht entscheidet dann aufgrund eines ärztlichen Gutachtens und eines Sozialberichtes, ob und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist.

Im Betreuungsverfahren wird die betroffene Person persönlich durch den Betreuungsrichter angehört. Es wird auf Wunsch ein Kennlerntermin zwischen Betreutem und Betreuer vereinbart (§ 12/2 BtOG). Gegen den Willen eines Menschen kann keine Betreuung eingerichtet werden, solange er zu einer freien Willensbildung fähig ist. Das Amtsgericht bestellt (beauftragt) abschließend den Betreuer.

Beim Verpflichtungsgespräch im Gericht erhält der Betreuer seine Bestellungsurkunde. Diese Bestellungsurkunde legitimiert ihn zum Handeln im Rahmen der verfügten Aufgabenkreise. Bei bestimmten Handlungen ist darüber hinaus noch eine ausdrückliche Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig, z.B. beim Verkauf einer Immobilie, bei lebensgefährlichen Operationen u.a.m. (§§ 1821-1826 BGB).

Wird die Betreuung beruflich geführt, so ist aus dem Vermögen der betreuten Person ab einer bestimmten Grenze eine Vergütung zu zahlen.

Der Betreuer ist dem Gericht zur Rechenschaft verpflichtet. Zu Beginn der Betreuung ist ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und ein Bericht mit Angaben

  • zur persönlichen Situation des Betreuten
  • zu den Zielen der Betreuung
  • zu bereits durchgeführten oder beabsichtigten Maßnahmen.

 

Jährlich muss zudem ein Bericht über den Verlauf der Betreuung und ggf. über besondere Geschehnisse geschrieben werden. Eine Einnahmen- und Ausgabenbilanz muss erstellt werden. Von der Pflicht zur Rechnungslegung sind Angehörige in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel) sowie die Geschwister, Ehepartner und Lebenspartner befreit.

Der SKFM sucht weiterhin Interessierte, die bereit sind eine ehrenamtliche gesetzliche Betreuung zu übernehmen.

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